Statuten
Stand 30.11.2009
1. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Winti Panthers ist ein Verein im Sinne Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Winterthur.
Artikel 2
Der Verein pflegt und fördert den Beachsoccersport, vertritt die Interessen seiner Mitglieder und unterstützt die Pflege der Kameradschaft.
Artikel 3
Winti Panthers ist politisch und konfessionell neutral.
Artikel 4
Winti-Panthers ist Mitglied des Schweizerischen Beachsoccerverbandes. Er kann allenfalls auch dessen Unterverbänden oder übergeordneten Verbänden angehören. Die Reglemente, Statuten und Beschlüsse des Schweizerischen Beachsoccerverbandes (und gegebenenfalls dessen unter- oder übergeordneten Verbände) sind für die Mitglieder, Spieler und Funktionäre von Winti Panthers verbindlich.
Artikel 5
Der Verein generiert Einnahmen durch die Mietgliederbeiträge der Aktiv- und Passivmitglieder sowie durch Zuschüsse von Sponsoren und Gönnern.
2. Organisation
Artikel 6
Winti Panthers besteht aus:
Aktivmitglieder
Passivmitglieder
Ehrenmitglieder
Artikel 7
Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung und der Vorstand.
Artikel 8
Folgende Ämter müssen im Vorstand besetzt sein:
Präsident
Vizepräsident
Kassier
Aktuar
PR- und Marketingverantwortlicher
Weitere Mitglieder dürfen zur Unterstützung der Personen in den obgenannten Ämtern in den Vorstand aufgenommen werden.
Artikel 9
Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt jeweils zwei Jahre.
Artikel 10
Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr bis spätestens Ende April statt.
3. Mitglieder
Artikel 11
Die Mitgliedschaft steht allen Personen offen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
Artikel 12
Sämtliche Mitglieder sind nach ihrem 18. Geburtstag stimm- und wahlberechtigt.
Artikel 13
Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, den Vorschriften und Beschlüssen des Vereins Folge zu leisten. Die Mitglieder verpflichten sich zu einem disziplinierten Verhalten an Spielen, Trainings, Versammlungen und sonstigen Anlässen.
Artikel 14
Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet jährlich einen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Dessen Höhe wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Generalversammlung definitiv festgesetzt. Der Mitgliederbeitrag ist auf eine maximale höhe von 400 CHF begrenzt. Die Höhe der Mitgliederbeiträge für Aktiv- und Passivmitglieder muss nicht identisch sein.
Artikel 15
Als Passivmitglieder können Freunde des Vereins aufgenommen werden, welche am Vereinsleben nicht aktiv teilnehmen wollen.
Artikel 16
Die Passivmitglieder werden regelmässig über wichtige Ereignisse innerhalb des Vereins informiert.
Artikel 17
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich für den Verein besonders verdient gemacht hat.
3. Übertritt, Austritt und Ausschluss eines Mitglieds
Artikel 18
Aus- und Übertritte sind dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Artikel 19
Sobald das Mitglied alle seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt hat, kann der Vorstand den Austritt genehmigen.
Artikel 20
Wer trotz wiederholten Mahnungen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder den Statuten und Beschlüssen des Vereins, des Vorstandes und der entsprechenden Gremien zuwiderhandelt oder den Verein durch sein Verhalten schädigt, kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Artikel 21
Ausgeschlossene Mitglieder haben alle ihre finanziellen Verpflichtungen bis zum Zeitpunkt ihres Ausschlusses dem Verein gegenüber sofort zu erfüllen.
Schlussbestimmungen
Artikel 22
Für Verbindlichkeiten der Winti Panthers haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Artikel 23
Für die Verhängung von Bussen ist ausschliesslich der Vorstand zuständig.
Artikel 24
Eine Auflösung des Vereins kann nur anlässlich einer eigens dafür einberufenen Generalversammlung beschlossen werden.
Artikel 25
In allen in den Statuten nicht beschriebenen Fällen entscheidet der Vorstand, sofern nicht entsprechende gesetzliche Bestimmungen zur Anwendung kommen.